Neue Bestimmungen im Rahmen des "Covid-Gesetzes"

Am 12. Januar 2021 ist ein neues „Covid-Gesetz“ in Kraft getreten, welches bis zum 28. Februar 2022 gilt.

Zusammenfassend wurden einige Änderungen an der Gültigkeitsdauer von Impfbescheinigungen im Rahmen der "CovidCheck"-Regelung 2G+ und an der Isolationsdauer vorgenommen.

So sind Impfbescheinigungen nur noch 9 Monate (270 Tage) ab der letzten Dosis bei einer ersten Impfung gültig. Die Bescheinigungen von Personen, die eine Auffrischungsdosis ("Booster") erhalten haben, bleiben unbegrenzt gültig. 

Im Rahmen der CovidCheck 2G+ Regelung sind Personen, deren vollständiger Impfstatus (ohne Auffrischungsdosis) weniger als 6 Monate (180 Tage) zurückliegt, wieder genesene Personen, deren Bescheinigung ebenfalls 180 Tage gültig ist, und Personen, die eine Auffrischungsdosis erhalten haben, von der Verpflichtung befreit, einen SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest vor Ort durchzuführen.

Zusammenfassung der Hauptbestimmungen

Aktivitäten im Gast- und Schankgewerbe
  • Der Empfang von Gästen in Gaststätten und Schankbetrieben unterliegt der "CovidCheck"-Regelung 2G+.  So ist eine Bescheinigung über das vollständige Impfschema oder die Genesung mit QR-Code vorgeschrieben. 
  • Darüber hinaus müssen Gäste, die beide Bedingungen erfüllen, vor Ort einen SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest durchführen. Personen, deren vollständiges Impfschema weniger als 6 Monate zurückliegt, genesene Personen, deren Bescheinigung eine Gültigkeitsdauer von 180 Tagen hat, und Personen, die eine Auffrischungsdosis erhalten haben, sind von der Pflicht zur Durchführung eines vor Ort durchgeführten SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests befreit.
  • Für das Personal oder den Betreiber einer solchen Einrichtung gilt die „3G“-CovidCheck-Regelung. Im Gegensatz zu den Gästen können sie sich auf ein Testzertifikat berufen, um Zugang zu der Einrichtung zu erhalten.
  • Restaurants, Bars und Cafés müssen ihre Türen um 23.00 Uhr schließen.
  • Bei Anwendung der CovidCheck-Regelung ist der Betreiber der Einrichtung oder der Organisator der Versammlung oder Veranstaltung verpflichtet, von der Person, die ihm eine Impf- oder Genesungsbescheinigung vorlegt, einen Ausweis zu verlangen, um sicherzustellen, dass die Identität auf der vorgelegten Bescheinigung und die Identität auf dem Ausweis identisch sind.
  • Um die Überprüfungen im Rahmen des CovidCheck-Systems zu erleichtern, kann jeder Betreiber oder Veranstalter eine Liste der geimpften oder genesenen Personen führen, wenn diese regelmäßig Zugang zu einer bestimmten Einrichtung haben oder regelmäßig an Aktivitäten oder Veranstaltungen teilnehmen, die der CovidCheck-Regelung unterliegen. Die Aufnahme in diese Liste muss freiwillig sein.
  • Personen, die jünger als zwölf Jahre und zwei Monate sind, sind bei der Anwendung der CovidCheck-Regelung von der Vorlage der erforderlichen Bescheinigungen befreit.
  • Personen mit einer Bescheinigung über eine Kontraindikation gegen eine Impfung müssen in jedem Fall ihre Bescheinigung und eine Bescheinigung über einen Test oder das negative Ergebnis eines vor Ort durchgeführten SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests vorlegen.
Öffentliche und private Versammlungen
  • Private Versammlungen am Wohnort von mehr als 10 Personen können im Rahmen der „3G“-CovidCheck-Regelung vorab angemeldet werden.
  • Versammlungen von 11 bis 20 Personen können unter der „2G+“-CovidCheck-Regelung bzw. unter der Bedingung abgehalten werden, dass ein Abstand von 2 Metern zwischen den Personen eingehalten wird und eine Maske getragen wird.
  • Versammlungen mit mehr als 20 bis 200 Personen unterliegen der „2G+“-CovidCheck-Regelung oder alternativ der Pflicht, eine Maske zu tragen und Sitzplätze mit einem Mindestabstand von zwei Metern zugewiesen zu bekommen, außer bei Versammlungen, die zu Demonstrationszwecken stattfinden, bei Märkten im Freien und in öffentlichen Verkehrsmitteln.
  • Versammlungen mit mehr als 200 Personen sind verboten, es sei denn, sie sind Gegenstand eines "Gesundheitsprotokolls", das zuvor von der Gesundheitsdirektion validiert wurde.
Sportliche und kulturelle Aktivitäten
  • Kulturelle Aktivitäten sind ohne körperliche Distanzierung und Maskentragen erlaubt, sofern sie einzeln oder in einer Gruppe von bis zu 10 Personen ausgeübt werden.
  • Bei mehr als 10 Personen, die gleichzeitig eine kulturelle Aktivität ausüben, gilt die „2G+“-CovidCheck-Regelung.
  • Für sportliche Aktivitäten, die in Gruppen von mehr als 10 Personen ausgeübt werden, gilt zwingend die „2G+“-CovidCheck-Regelung.
  • Eine Ausnahme für das Training besteht für:

o Sportler, Richter und Schiedsrichter im Alter zwischen 12 Jahren und 2 Monaten und unter 19 Jahren, die einem angeschlossenen Verein oder einem anerkannten Sportverband angehören;

o Sportler und Betreuer, die durch einen Arbeitsvertrag an einen angeschlossenen Verein oder einen anerkannten Sportverband gebunden sind und ihre Tätigkeit hauptberuflich und regelmäßig ausüben, oder allgemein Sportler oder Betreuer, die hauptberuflich als solche in der Sozialversicherung versichert sind.

Weitere Einzelheiten zu diesem Thema finden Sie auch auf der Website des Gesundheitsministeriums sowie im entsprechenden Gesetzestext.

Kontrollen der Polizei

Im Rahmen des Kampfes gegen die Ausbreitung des Virus überwacht die Polizei in dieser Phase der sanitären Krise die Anwendung der neuen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die "Covid Check"-Regelung sowie die Schließungsstunden für Gaststätten und Schankbetriebe.

Die Polizeipräsenz hat sowohl einen präventiven als auch einen repressiven Charakter und konzentriert sich im Wesentlichen auf das Hotel- und Gaststättengewerbe sowie auf Veranstaltungen, insbesondere an Wochenenden.

Die Kontrollen in den Lokalen werden sowohl gezielt als auch im Rahmen der regulären Aufgaben durchgeführt.

Zum letzten Mal aktualisiert am