Gewalt und Vergewaltigung

Wenn Sie ein Opfer von Gewalt, Vergewaltigung oder eines Vergewaltigungsversuchs geworden sind, nehmen Sie unverzüglich Kontakt zur Polizei auf oder begeben Sie sich in ein Kommissariat Ihrer Wahl.

GEWALT

Beschreiben Sie die Tat und den oder die Täter. Geben Sie wenn möglich die Fluchtrichtung des Täters/der Täter an und seinen/ihren Wohnort, sofern Sie ihn kennen.

Die Polizei leitet dann alle erforderlichen Maßnahmen ein, um den/die Täter zu finden.

Bewahren Sie eventuell beschädigte Kleidungsstücke oder Gegenstände als Beweis auf.

VERGEWALTIGUNG UND VERSUCHTE VERGEWALTIGUNG

Jeder Polizeibeamte wurde geschult, um Opfer von Vergewaltigung und Vergewaltigungsversuchen bestmöglich betreuen zu können. Wenn möglich werden weibliche Opfer von Beamtinnen betreut.

  • Waschen Sie sich bitte nicht, damit Spuren gesichert werden können.
  • Stecken Sie Ihre Kleidung in eine Papiertüte.

Wenn Suchtmittel („KO-Tropfen“) im Spiel waren, muss so schnell wie möglich eine medizinische Untersuchung vorgenommen werden. Diese Substanzen werden extrem schnell abgebaut und sind rund 6 Stunden später nicht mehr im Blut und 8 bis 12 später nicht mehr im Urin nachzuweisen. In Bartstoppeln oder Kopfbehaarung können die genannten Substanzen von einigen Tagen (Bartstoppeln) bis hin zu mehr als einem Monat (Kopfbehaarung) nachgewiesen werden.

SEXUELLE GEWALT GEGEN MINDERJÄHRIGE

Die Polizei und die Staatsanwaltschaft können von Kindesmissbrauch durch eine Anzeige erfahren, durch eine Meldung von Dritten oder durch Gerüchte über vermuteten Kindesmissbrauch.

Grundsätzlich kann jeder Polizeibeamte in diesen Fällen ermitteln, aber meistens wird sexueller Missbrauch von auf Jugendschutz spezialisierten Beamten bearbeitet.

Die Ermittler bemühen sich, auf das Opfer möglichst kindgerecht einzugehen:

  • Das Kind wird gemeinsam mit einer Vertrauensperson in eigens dafür eingerichtete Räume gebracht;
  • Falls erforderlich begeben sich die Ermittler in die gewohnte Umgebung des Kindes: Schule, nach Hause usw. 

Die Anhörung findet normalerweise in einer Umgebung statt, in der das Opfer sich wohl fühlt; ein minderjähriges Opfer kann sich von einem Erwachsenen seiner Wahl begleiten lassen. Die Vernehmung von Minderjährigen oder Zeugen muss nach Genehmigung durch den Staatsanwalt per Ton- oder Videoaufzeichnung festgehalten werden. Vor der Aufzeichnung wird das Einverständnis des Zeugen bzw. Minderjährigen eingeholt. Die Ton- oder Videoaufzeichnung kann bei der Verhandlung abgespielt werden und eine erneute Anhörung des Zeugen bzw. Minderjährigen kann nur auf ausdrückliche Anweisung des Gerichts erfolgen.

Die Ermittler sorgen dafür, dass das Opfer schnellstmöglich medizinisch untersucht wird, entweder durch einen Arzt bei einer auf sexuellen Missbrauch spezialisierten Organisation oder in der pädiatrischen Abteilung eines Krankenhauses mit spezifisch geschulten Ärzten und Pflegekräften.

Wird der Täter auf frischer Tat ertappt, müssen die Ermittler sofort die Staatsanwaltschaft informieren, die dann über das weitere Vorgehen entscheidet: Verhaftung des Täters, Einschalten eines Untersuchungsrichters usw. Wird der Täter nicht in flagranti ertappt, muss die Polizei die Staatsanwaltschaft entweder per Protokoll oder per Bericht informieren. Die Staatsanwaltschaft beschließt, wie weiter vorzugehen ist: Fortsetzung der Voruntersuchung, Einschalten des Untersuchungsrichters, damit Durchsuchungsbefehle, Vorführungsanordnungen und Gutachten usw. ausgestellt werden können.

Bei Kindesmissbrauch müssen häufig auch Schutzmaßnahmen mit sofortiger Wirkung ergriffen werden:

  • um eine Wiederholungstat zu verhindern,
  • und vor allem, um zumindest während der ersten polizeilichen Ermittlungsphase zu verhindern, dass das Opfer, das das Schweigen gebrochen hat, unter Druck gesetzt wird.

Besteht Grund zur Annahme, dass die Gesundheit des Kindes gefährdet ist, schaltet der Ermittler auch ohne dringenden Tatverdacht sofort die Staatsanwaltschaft ein, die zum Schutz des Kindes eine Inobhutnahme anordnen kann. Im Anschluss ordnet das Jugendgericht eine Untersuchung des sozialen Umfeldes des Kindes durch das Sozialamt (SCAS) an.

Während der polizeilichen Ermittlungen halten die Ermittler die Jugendstaatsanwaltschaft, den Untersuchungsrichter und den Jugendrichter auf dem Laufenden.

Anhand der bei den polizeilichen Ermittlungen und der Sozialabklärung zum Kindeswohl gefundenen Elemente kann der Jugendrichter eine Entscheidung im Interesse des Kindes fällen: Schutzmaßnahme, individuelle oder familientherapeutische Maßnahme usw.

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