Computerbezogene Straftaten

In Luxembourg gültige Rechtslage bei bestimmten computerbezogenen Straftaten (Artikel 509-1 bis 509-7 des Strafgesetzbuchs):

  • Artikel 509-1. Wer sich in betrügerischer Absicht Zugang zu einem System bzw. Teilsystem der automatischen Datenverarbeitung oder -übertragung verschafft oder darin verbleibt, wird mit einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bis 2 Jahren und einer Geldstrafe von 500 Euro bis 25.000 Euro oder einem von beiden bestraft.
  • Werden dabei Daten in diesem System gelöscht oder verändert oder kommt es zu einer Funktionsstörung des Systems, beträgt die Freiheitsstrafe 4 Monate bis 2 Jahre und die Geldstrafe 1.250 Euro bis 25.000 Euro.
  • Artikel 509-2. Wer absichtlich und ohne Rücksicht auf die Rechte anderer das Funktionieren eines Systems zur Datenverarbeitung- oder -übertragung behindert oder verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 3 Jahren und einer Geldstrafe von 1.250 Euro bis 12.500 Euro oder einem von beiden bestraft.
  • Artikel 509-3. Wer absichtlich und ohne Rücksicht auf die Rechte anderer direkt oder indirekt Daten in ein System zur Datenverarbeitung- oder -übertragung einschleust oder die darin vorhandenen Daten oder die Art ihrer Verarbeitung oder Übertragung löscht oder verändert, wird mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 3 Jahren und einer Geldstrafe von 1.250 Euro bis 12.500 Euro oder einem von beiden bestraft.
  • Die gleichen Strafen gelten für jeden, der mutwillig und ohne Rücksicht auf die Rechte anderer Daten während nichtöffentlicher Übertragungen innerhalb oder im Ein- und Ausgang eines Systems zur Datenverarbeitung- oder -übertragung abfängt.
  • Artikel 509-4. Kommt es in den unter Artikel 509-1 bis 509-3 angesprochenen Fällen zu Geld- bzw. geldwerten Transfers, wobei ein Dritter einen Eigentumsverlust erleidet und der Straftäter oder ein Dritter einen wirtschaftlichen Vorteil erzielt, beträgt die Gefängnisstrafe zwischen 4 Monaten und 5 Jahren und die Geldstrafe 1.250 Euro bis 30.000 Euro.
  • Art. 509-5. Eine Gefängnisstrafe von 4 Monaten bis 5 Jahren und eine Geldstrafe zwischen 1.250 Euro und 30.000 Euro stehen auf Herstellung, Verkauf, Kauf, Besitz, Import, Vertrieb oder Zurverfügungstellung in betrügerischer Absicht eines EDV-Geräts zum Begehen der unter den Artikeln 509-1 bis 509-4 aufgeführten Straftaten oder eines elektronischen Datenträgers, mit dem man sich ohne Rücksicht auf die Rechte anderer Zugang zu einem System bzw. Teilsystem der automatischen Datenverarbeitung oder -übertragung verschaffen kann.
  • Artikel 509-6. Der Versuch, die in den Artikeln 509-1 bis 509-5 beschriebenen Straftaten zu begehen, wird mit den gleichen Gefängnis- und Geldstrafen geahndet wie die Straftat selber.
  • Artikel 509-7. Wer sich an einem Zusammenschluss oder einer Absprache mit dem Zweck beteiligt, eine oder mehrere der in den Artikeln 509-1 bis 509-5 beschriebenen Straftaten vorzubereiten und dies sich in einem oder mehreren Sachverhalten konkretisiert hat, wird mit der gleichen Strafe geahndet wie sie für die Straftat selber bzw. für die am schwersten bestrafte Tat gilt.

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