Das Strafgesetzbuch definiert Waffen als „Maschinen, Geräte, Utensilien oder sonstige Schneid-, Stich- oder Schlagobjekte, die zum Töten, Verletzen oder Schlagen ergriffen wurden, selbst wenn sie nicht zum Einsatz kamen“.
Diese Definition zielt auf alle Gegenstände ab, deren man sich bedient, um Menschen zu verletzen (z. B. Baseballschläger, Stromkabel, Peitschen, Küchenmesser, Teppichmesser, Nothammer). Schon das Drohen mit einem solchen Gegenstand wird vom Gesetzgeber als Straftat angesehen.
Hinweis: Die ministerielle Genehmigung zum Waffenbesitz gibt dem Besitzer nicht das Recht, die Waffe zu Schutz- oder Verteidigungszwecken öffentlich mit sich zu führen!