Graffiti und Vandalismus

Graffitis zählen zu den verschiedenen Formen von Vandalismus. Auch wenn sie gut gemacht sind, stellen sie eine strafbare Handlung dar, wenn sie nicht vorher vom Eigentümer genehmigt wurden.

Es handelt sich hier um eine mutwillige Beschädigung, die nach dem Gesetz zivil- und strafrechtlich verfolgt werden kann. Die Graffiti-Sprayer riskieren Geldstrafen, gemeinnützige Arbeiten und sogar Gefängnisstrafen.

Wenn das Opfer vom Gericht einen Schuldtitel zugesprochen bekommt, kann der Sprayer 30 Jahre lang zur Kasse gebeten werden, um den verursachten Schaden zu begleichen.

Das Luxemburger Strafgesetzbuch sieht für Graffiti und Vandalismus die folgenden Strafen und Geldstrafen vor:

Artikel 526.

Mit einer Haftstrafe zwischen 8 Tagen und einem Jahr und einer Geldstrafe zwischen 251 und 5.000 Euro bestraft wird jede Person für das Zerstören, Demolieren, Zerschlagen oder Beschädigen von:

Grabstätten, Gedenksymbolen oder Grabsteinen;

Denkmälern, Statuen oder anderen Gegenständen die der Allgemeinheit zum Nutzen oder zur Verschönerung dienen und von der zuständigen Behörde errichtet oder genehmigt wurden;

Denkmälern, Statuen, Bildern oder sonstigen Kunstwerken, die sich in katholischen oder evangelischen Kirchen oder anderen öffentlichen Gebäuden befinden.

Artikel 528.

(G. 15. Juli 1993) Wer absichtlich das bewegliche Eigentum anderer beschädigt oder zerstört, riskiert eine Freiheitsstrafe zwischen einem Monat und 3 Jahren und eine Geldstrafe zwischen 251 und 10.000 Euro oder nur eine dieser beiden Strafen.

Die durch Gewaltanwendung oder Drohung bewirkte Zerstörung oder Beschädigung des beweglichen Eigentums anderer wird mit einer Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren und einer Geldstrafe zwischen 500 und 25.000 Euro oder nur einer dieser beiden Strafen geahndet.

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