Wenn Sie ein Opfer von Gewalt durch eine Person aus Ihrem Haushalt geworden sind oder wenn Sie eine solche Situation in Ihrer Umgebung beobachtet haben, nehmen Sie unverzüglich Kontakt zur Polizei auf oder begeben Sie sich in ein Kommissariat Ihrer Wahl.
Sie werden dort von Polizisten betreut, die in diesem Thema gut geschult und kompetent sind. Wenn möglich werden weibliche Opfer von Beamtinnen betreut.
Jede Beeinträchtigung der körperlichen und/oder seelischen Unversehrtheit wird vom Gesetz unter Strafe gestellt: Mit Einverständnis der Staatsanwaltschaft und bei Vorhandensein von entsprechenden Indizien kann die Polizei Personen, die häusliche Gewalt ausgeübt haben oder wo die Gefahr besteht, dass sie dies tun werden, aus der Wohnung verweisen. Eine Verweisung ist nur möglich, wenn Opfer und Täter/Täterin zusammenwohnen (Gesetz vom 8. September 2003 zu häuslicher Gewalt).
Ein Verstoß gegen das Betretungsverbot der Wohnung und ihrer unmittelbaren Umgebung ist eine Straftat und wird entsprechend verfolgt. Die verwiesene Person muss bei der Polizei alle Schlüssel zur Wohnung und ihrer Umgebung abgeben.
Neu eingerichtet wurde mit dem Gesetz eine pro-aktiv tätige Opferschutzeinrichtung, der „Service d’assistance aux victimes de violence domestique“. Dieser nimmt mit dem Opfer Kontakt auf, um es über seine Rechte und mögliche Schritte zu informieren, zu beraten und praktisch zu unterstützen.
Parallel zu der Verweisung entscheidet die zuständige Staatsanwaltschaft, wie der Fall von häuslicher Gewalt weiter behandelt wird: Entweder wird die gewalttätige Person direkt vor das Strafgericht vorgeladen oder es wird ein gerichtliches Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet oder der Fall wird ohne strafrechtliche Folgen eingestellt, mit oder ohne schriftliche Verwarnung des Täters. Eine Mediation ist hier allerdings ausgeschlossen.