Blankwaffen

Als Hieb- und Stichwaffe gilt jedes Gerät oder Objekt, das aus Metall oder einem ähnlich widerstandsfähigen Material hergestellt ist und einen Griff sowie eine Spitze oder eine Klinge mit einer oder mehreren Schneiden hat (die Länge der Klinge wird nur im Verhältnis zu ihrer Schneide gemessen).

Verbotene Blankwaffen:

  • Blankwaffen, die in einer Form vorliegen, die ihre wahre Natur verbirgt;
  • Butterfly-Messer, Wurfmesser, Schlagringe, Nunchakus, Wurfsterne ;
  • Springmesser und Messer mit herausspringender Klinge ;
  • Alle Hieb- und Stichwaffen, deren Klinge 15 cm oder weniger lang ist, in der Mitte des Griffs befestigt ist und sich in einer senkrechten Position zum Griff befindet oder mit dem Griff einen Winkel von weniger als 135 Grad oder mehr als 225 Grad bildet ;
  • Alle Hieb- und Stichwaffen, die so konstruiert sind, dass sie durch Einführen eines oder mehrerer Finger in den Griff gehalten werden, einschließlich der als "Karambit" bezeichneten Messer, mit Ausnahme von Scheren ;
  • Gegenstände und Stoffe, die nicht als Waffen konzipiert waren, aber so umgebaut, vermischt oder verändert wurden, dass sie zu diesem Zweck verwendet werden können, und bei denen es aufgrund der konkreten Umstände klar ersichtlich ist, dass derjenige, der sie besitzt, trägt oder transportiert, sie offensichtlich dazu verwenden will, Personen zu bedrohen oder körperlich zu verletzen ;

Hieb- und Stichwaffen sind illegale Waffen, für die vom Justizministerium keine Genehmigung zum Führen erteilt werden kann.

Das Tragen von Stichwaffen ist strengstens verboten und wird mit einer Geld- und/oder Haftstrafe geahndet.

Blankwaffen, die einer Genehmigung bedürfen:

Degen, Kurzschwerter, Säbel, Bajonette, Hellebarden, Dolche, Dolchmesser, Darte, Stilette, Totschläger, Keulen, Schwert- oder Säbelstöcke und andere Blankwaffen mit ähnlichen Eigenschaften.

Taschenmesser :

Die Bestimmungen und Einschränkungen gelten jedoch nicht für Taschenmesser.

Als Taschenmesser gelten alle Blankwaffen, die nicht mit einem Schutzbügel versehen sind und deren Klinge :

  • seitlich aus dem Griff herausragt ;
  • nur durch beidhändige Manipulation aus dem Griff gezogen werden kann ;
  • nur eine Schneide hat ;
  • eine Länge von neun Zentimetern oder weniger hat und
  • in der Mitte eine Breite von mindestens 20% seiner Länge aufweist.

Unter diese Definition fallen auch Multifunktionswerkzeuge, die eine Klinge wie oben definiert haben, sowie Messer ohne Arretierung, die den Abmessungen und Spezifikationen entsprechen, auch wenn das Messer mit einer Hand geöffnet werden kann, sowie Messer mit feststehender Klinge, die die aufgeführten Abmessungen nicht überschreiten.

Blanke und stumpfe Waffen, die zur Ausübung einer Kampfkunst oder einer anderen Sportart durch Personen verwendet werden, die Mitglieder eines Sportvereins sind, der einem vom Minister für Sport zugelassenen Sportverband angehört, dürfen von diesen Personen für private und nicht kommerzielle Zwecke eingeführt, ausgeführt, erworben und abgetreten werden und ohne Genehmigung des Ministers in ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aufbewahrt werden.

Diese Waffen dürfen von den betreffenden Personen in der Öffentlichkeit ohne Genehmigung des Ministers auf dem direktesten Weg zwischen ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort und einem Trainings- oder Wettkampfort der betreffenden Kampfkunst oder anderen Sportart oder den Räumlichkeiten eines Waffenhändlers oder dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort einer anderen Person aufgrund der Inbesitznahme, der Abtretung oder der Reparatur oder Wartung der Waffen transportiert werden.

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