Katalog der Park- und Halteverstöße

Auszug aus den Ordnungsstrafen für Park- und Halteverstöße

Verkehrsschilder

Nichtbeachtung des Verkehrsschildes
Artikel StVO Euro Bezeichnung
107-31 24,- Parkverbot
107-32 49,- Halten und Parken verboten
107-33 24,- Alternierendes Parken
107-34 24,- Parkplätze nur für bestimmte Fahrzeugtypen
107-35 145,- Parken auf Parkflächen oder -plätzen, die Fahrzeugen zum Behindertentransport vorbehalten sind
107-36 24,- Parken auf dem Bürgersteig erlaubt
107-37 49,- Parken auf dem Bürgersteig erlaubt, ohne einen Freiraum von mindestens 1 m zu lassen, wenn keine Markierung vorhanden ist

 

Nichteinhaltung der erlaubten Parkhöchstdauer, mit Parkscheibe
Artikel StVO Euro Bezeichnung
107-38 12,- maximal 30 Minuten Überschreitung
107-39 24,- mehr als 30 Minuten Überschreitung

 

Nichteinhaltung der erlaubten Parkhöchstdauer, mit Parkscheinautomat (Parkschein oder elektronische Zahlung)
Artikel StVO Euro Bezeichnung
107-40 12,- maximal 30 Minuten Überschreitung
107-41 24,- mehr als 30 Minuten Überschreitung

 

Nicht gezahlte Parkgebühren, mit Parkscheinautomat (Parkschein oder elektronische Zahlung)
Artikel StVO Euro Bezeichnung
107-42 12,- das Fahrzeug steht maximal 30 Minuten ohne Begleichung der Gebühren
107-43 24,- das Fahrzeug steht mehr als 30 Minuten ohne Begleichung der Gebühren
107-44 24,- Nichteinhaltung der Pflicht, den Parkschein gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe zu platzieren (bei Parkscheinautomat)
107-45 24,- Nichteinhaltung der Pflicht, den elektronischen Zahlungsbeleg vorschriftsmäßig ablesbar zu platzieren (bei elektronischer Gebührenzahlung)
107-46 24,- Nicht oder nur teilweise gezahlte Parkgebühren (bei Parkuhr)
110-03 24,- Nichteinhaltung der Parkplatzmarkierungen
110-05 49,- Parken auf Plätzen, die für Anlieferungen reserviert sind
110-06 49,- Parken am mit einer Zickzacklinie markierten Straßenrand
110-11 49,- Parken am mit einem gelben Streifen markierten Straßenrand

Anhalten

Artikel StVO Euro Bezeichnung
164-10 49,- Anhalten an einem Fußgänger- oder Radfahrerüberweg, Fußgänger- und Radfahrerüberweg oder einer Furt für Fußgänger und Radfahrer
164-11 24,-
Anhalten in einem Abstand von weniger als 5 Metern beidseitig eines Fußgänger- oder Radfahrerüberwegs, eines Fußgänger- und Radfahrerüberwegs oder einer Fußgänger- und Radfahrerfurt

 

Parken

Nichtbeachtung der Pflicht, ein Fahrzeug oder ein Tier so abzustellen, dass es
Artikel StVO Euro Bezeichnung
165-01 24,- sich auf der rechten Fahrbahnseite in Fahrtrichtung befindet, außer das Parken auf dieser Seite ist verboten
165-02 49,- sich in Fahrtrichtung befindet, bei Einbahnstraßen
165-03 24,- sich in der größtmöglichen Entfernung zur Fahrbahnmitte befindet, in einer einzigen Reihe und wenn möglich auf oder hinter der Begrenzungslinie oder am Straßenrand
165-04 49,- keine anderen Fahrzeuge behindert
165-05 49,- nicht die Zufahrt oder Ausfahrt von privaten oder öffentlichen Parkplätzen oder Garagen oder die Zufahrt zu einem Wohngebäude bzw. einem privaten Stellplatz blockiert
Artikel StVO Euro Bezeichnung
166-01 74,- eine mögliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt
166-02 49,- an einer Stelle, wo das Herausfahren eines anderen haltenden oder geparkten Fahrzeugs behindert sein könnte
166-03 49,- auf öffentlichen Verkehrswegen, die Fußgängern und anderen Verkehrsteilnehmern vorbehalten sind steht
166-04 49,- mit weniger als 12 Metern Abstand beiderseits von einer markierten Haltestelle von Bus oder Straßenbahn steht
166-05 49,- mit weniger als 5 Metern Abstand beiderseits vom geometrischen Schnittpunkt der Fahrbahnkanten zweier sich kreuzender Straßen steht
166-07 74,- auf einem Fußgängerüberweg, Radfahrerüberweg, Fußgänger- und Radfahrerüberweg oder einer Fußgänger- und Radfahrerfurt steht
166-08 49,- mit weniger als 5 Metern Abstand beiderseits von einem Fußgänger- oder Radüberweg, einem Fußgänger- und Radfahrerüberweg oder einer Furt für Fußgänger und Radfahrer steht
166-10 49,- an einer Stelle, wo Fußgänger zur Umgehung eines Hindernisses den Bürgersteig verlassen müssen, steht
166-14 49,- vor dem Haupteingang oder -ausgang eines öffentlichen Parks, einer Schule, eines Gebäudes, in dem Gottesdienste abgehalten werden oder einer Veranstaltungshalle steht
166-17 74,- in Höhe der Schutzlinie oder eines Bereichs der öffentlichen Verkehrswege steht, der bestimmten Verkehrsteilnehmern vorbehalten ist, wenn der Abstand zwischen der Schutzlinie bzw. dem reservierten Teil des Verkehrswegs und dem parkenden Fahrzeug weniger als 3 Meter beträgt
167bis-01 24,- Versäumnis die vorgeschriebene Parkscheibe zu verwenden
167bis-02 24,- Versäumnis auf der Parkscheibe den Zeitpunkt des Parkbeginns vorschriftsmäßig einzustellen
167bis-03 24,- Versäumnis die Parkscheibe vorschriftsmäßig ablesbar anzubringen
167bis-04 24,- Falsche Einstellung des Beginns der Parkzeit auf der Parkscheibe
167bis-05 24,- Änderung der ursprünglich eingestellten Zeitangabe auf der Parkscheibe ohne das Fahrzeug bewegt zu haben

Parken

Artikel StVO Euro Bezeichnung
168-01 49,- Behinderung der Parkplatz-Ein- bzw. Ausfahrt anderer Fahrzeuge
168-02 24,- Parken außerhalb der abgegrenzten Parkstände

Besondere Vorschriften

Artikel StVO Euro Bezeichnung
162ter-05 49,- In Begegnungsbereichen oder Wohngebieten - Parken des Kraftfahrzeugs außerhalb einer als Parkfläche oder Parkplatz ausgewiesenen oder markierten Stelle
162quat-08 49,- In Fußgängerzonen - Parken

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