Auszug aus den Ordnungsstrafen für Park- und Halteverstöße
Verkehrsschilder
Artikel StVO | Euro | Bezeichnung |
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107-31 | 24,- | Parkverbot |
107-32 | 49,- | Halten und Parken verboten |
107-33 | 24,- | Alternierendes Parken |
107-34 | 24,- | Parkplätze nur für bestimmte Fahrzeugtypen |
107-35 | 145,- | Parken auf Parkflächen oder -plätzen, die Fahrzeugen zum Behindertentransport vorbehalten sind |
107-36 | 24,- | Parken auf dem Bürgersteig erlaubt |
107-37 | 49,- | Parken auf dem Bürgersteig erlaubt, ohne einen Freiraum von mindestens 1 m zu lassen, wenn keine Markierung vorhanden ist |
Artikel StVO | Euro | Bezeichnung |
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107-38 | 12,- | maximal 30 Minuten Überschreitung |
107-39 | 24,- | mehr als 30 Minuten Überschreitung |
Artikel StVO | Euro | Bezeichnung |
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107-40 | 12,- | maximal 30 Minuten Überschreitung |
107-41 | 24,- | mehr als 30 Minuten Überschreitung |
Artikel StVO | Euro | Bezeichnung |
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107-42 | 12,- | das Fahrzeug steht maximal 30 Minuten ohne Begleichung der Gebühren |
107-43 | 24,- | das Fahrzeug steht mehr als 30 Minuten ohne Begleichung der Gebühren |
107-44 | 24,- | Nichteinhaltung der Pflicht, den Parkschein gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe zu platzieren (bei Parkscheinautomat) |
107-45 | 24,- | Nichteinhaltung der Pflicht, den elektronischen Zahlungsbeleg vorschriftsmäßig ablesbar zu platzieren (bei elektronischer Gebührenzahlung) |
107-46 | 24,- | Nicht oder nur teilweise gezahlte Parkgebühren (bei Parkuhr) |
110-03 | 24,- | Nichteinhaltung der Parkplatzmarkierungen |
110-05 | 49,- | Parken auf Plätzen, die für Anlieferungen reserviert sind |
110-06 | 49,- | Parken am mit einer Zickzacklinie markierten Straßenrand |
110-11 | 49,- | Parken am mit einem gelben Streifen markierten Straßenrand |
Anhalten
Artikel StVO | Euro | Bezeichnung |
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164-10 | 49,- | Anhalten an einem Fußgänger- oder Radfahrerüberweg, Fußgänger- und Radfahrerüberweg oder einer Furt für Fußgänger und Radfahrer |
164-11 | 24,- |
Anhalten in einem Abstand von weniger als 5 Metern beidseitig eines Fußgänger- oder Radfahrerüberwegs, eines Fußgänger- und Radfahrerüberwegs oder einer Fußgänger- und Radfahrerfurt |
Parken
Artikel StVO | Euro | Bezeichnung |
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165-01 | 24,- | sich auf der rechten Fahrbahnseite in Fahrtrichtung befindet, außer das Parken auf dieser Seite ist verboten |
165-02 | 49,- | sich in Fahrtrichtung befindet, bei Einbahnstraßen |
165-03 | 24,- | sich in der größtmöglichen Entfernung zur Fahrbahnmitte befindet, in einer einzigen Reihe und wenn möglich auf oder hinter der Begrenzungslinie oder am Straßenrand |
165-04 | 49,- | keine anderen Fahrzeuge behindert |
165-05 | 49,- | nicht die Zufahrt oder Ausfahrt von privaten oder öffentlichen Parkplätzen oder Garagen oder die Zufahrt zu einem Wohngebäude bzw. einem privaten Stellplatz blockiert |
Artikel StVO | Euro | Bezeichnung |
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166-01 | 74,- | eine mögliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt |
166-02 | 49,- | an einer Stelle, wo das Herausfahren eines anderen haltenden oder geparkten Fahrzeugs behindert sein könnte |
166-03 | 49,- | auf öffentlichen Verkehrswegen, die Fußgängern und anderen Verkehrsteilnehmern vorbehalten sind steht |
166-04 | 49,- | mit weniger als 12 Metern Abstand beiderseits von einer markierten Haltestelle von Bus oder Straßenbahn steht |
166-05 | 49,- | mit weniger als 5 Metern Abstand beiderseits vom geometrischen Schnittpunkt der Fahrbahnkanten zweier sich kreuzender Straßen steht |
166-07 | 74,- | auf einem Fußgängerüberweg, Radfahrerüberweg, Fußgänger- und Radfahrerüberweg oder einer Fußgänger- und Radfahrerfurt steht |
166-08 | 49,- | mit weniger als 5 Metern Abstand beiderseits von einem Fußgänger- oder Radüberweg, einem Fußgänger- und Radfahrerüberweg oder einer Furt für Fußgänger und Radfahrer steht |
166-10 | 49,- | an einer Stelle, wo Fußgänger zur Umgehung eines Hindernisses den Bürgersteig verlassen müssen, steht |
166-14 | 49,- | vor dem Haupteingang oder -ausgang eines öffentlichen Parks, einer Schule, eines Gebäudes, in dem Gottesdienste abgehalten werden oder einer Veranstaltungshalle steht |
166-17 | 74,- | in Höhe der Schutzlinie oder eines Bereichs der öffentlichen Verkehrswege steht, der bestimmten Verkehrsteilnehmern vorbehalten ist, wenn der Abstand zwischen der Schutzlinie bzw. dem reservierten Teil des Verkehrswegs und dem parkenden Fahrzeug weniger als 3 Meter beträgt |
167bis-01 | 24,- | Versäumnis die vorgeschriebene Parkscheibe zu verwenden |
167bis-02 | 24,- | Versäumnis auf der Parkscheibe den Zeitpunkt des Parkbeginns vorschriftsmäßig einzustellen |
167bis-03 | 24,- | Versäumnis die Parkscheibe vorschriftsmäßig ablesbar anzubringen |
167bis-04 | 24,- | Falsche Einstellung des Beginns der Parkzeit auf der Parkscheibe |
167bis-05 | 24,- | Änderung der ursprünglich eingestellten Zeitangabe auf der Parkscheibe ohne das Fahrzeug bewegt zu haben |
Parken
Artikel StVO | Euro | Bezeichnung |
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168-01 | 49,- | Behinderung der Parkplatz-Ein- bzw. Ausfahrt anderer Fahrzeuge |
168-02 | 24,- | Parken außerhalb der abgegrenzten Parkstände |
Besondere Vorschriften
Artikel StVO | Euro | Bezeichnung |
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162ter-05 | 49,- | In Begegnungsbereichen oder Wohngebieten - Parken des Kraftfahrzeugs außerhalb einer als Parkfläche oder Parkplatz ausgewiesenen oder markierten Stelle |
162quat-08 | 49,- | In Fußgängerzonen - Parken |