In Luxemburg ist der Transitverkehr von Lastkraftwagen in Richtung Deutschland und Frankreich an Sonn- und Feiertagen verboten (règlement grand-ducal du 19 juillet 1997).
Betroffen sind Lastkraftwagen im Transit mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7.500 kg (mit oder ohne Anhänger). Der Transit in Richtung Belgien sowie Transporte innerhalb des Großherzogtums Luxemburg sind nicht betroffen.
Das Fahrverbot gilt bereits am Vortag des betreffenden Tages.
Konkret ist der Transitverkehr von Lastkraftwagen verboten :
- samstags und vor Feiertagen von 21.30 Uhr bis 21.45 Uhr sonntags und an Feiertagen in Richtung Frankreich ;
- samstags und vor Feiertagen von 23.30 Uhr bis 21.45 Uhr an Sonn- und Feiertagen in Richtung Deutschland.
Die betroffenen Feiertage
Die Verkehrsbeschränkungen in Luxemburg gelten an folgenden Feiertagen :
In Richtung Deutschland |
In Richtung Frankreich |
Neujahrstag (1. Januar) |
Neujahrstag (1. Januar) |
Karfreitag |
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Ostermontag |
Ostermontag |
Tag der Arbeit (1. Mai) |
Tag der Arbeit (1. Mai) |
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Victoire 1945 (08 mai) |
Christi Himmelfahrt |
Christi Himmelfahrt |
Pfingstmontag |
Pfingstmontag |
Fronleichnam |
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Französischer Nationalfeiertag (14. Juli) |
Mariä Himmelfahrt (15. August) |
Mariä Himmelfahrt (15. August) |
Deutscher Nationalfeiertag (03. Oktober) |
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Allerheiligen (1. November) |
Allerheiligen (1. November) |
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Waffenstillstand 1918 (11. November) |
Weihnachten (25. Dezember) |
Weihnachten (25. Dezember) |
St. Stephanus (26. Dezember) |
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Parken
Während der oben genannten Zeiträume ist das Parken auf öffentlichen Straßen (Rastplatz, ...) für Fahrzeuge, die dem Fahrverbot unterliegen, ebenfalls verboten.
Bußgeld
Die Polizei reagiert auf diese Situation mit einer erhöhten Präsenz auf dem Autobahnnetz.
Fahrer, die sich nicht an das Verbot halten, riskieren ein Bußgeld von 250 €.