Das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts stellt bei einem Unfall ein großes Risiko dar. Deshalb ist das Anlegen des Sicherheitsgurts auch bei kurzen Fahrten Pflicht.
Ein Aufprall mit 50km/h entspricht einem Sturz aus dem 3. Stock. Bei einem Unfall mit 30km/h wird ein nicht angeschnalltes Kind wie ein Geschoss nach vorne geschleudert.
Kinder unter 3 Jahren müssen in einem geeigneten Kindersitz (Babyschale) transportiert werden, der mit einem Genehmigungszeichen versehen ist, das entweder auf der Grundlage der Regelung (ECE) Nr. 44 oder seit 2014 ECE R129 erteilt wurde. Abgesehen von Linienbussen und Bussen, die noch nicht mit Sicherheitsgurten ausgestattet sind, ist es verboten, ein Kind unter 3 Jahren ohne einen zugelassenen Sitz zu transportieren. Dieser Sitz muss gemäß den Anweisungen des Herstellers eingebaut werden; er muss für das Gewicht des beförderten Kindes geeignet sein und den Körper ausreichend zurückhalten, wenn das Fahrzeug in Bewegung ist.
Kinder im Alter von 3 bis 17 Jahren, die die Körpergröße von 1,50m noch nicht erreicht haben, müssen in Pkw, Lkw und Wohnmobilen in einem zugelassenen, ihrer Größe und ihrem Gewicht angepassten speziellen Rückhaltesystem transportiert werden.
In den folgenden Fällen dürfen Kinder zwischen 3 und 17 Jahren, die noch nicht die Körpergröße von 1,50m erreicht haben, ohne ein zugelassenes Rückhaltesystem transportiert werden:
- Bei kurzen Fahrten, die gelegentlich stattfinden und, wenn nicht genügend Rückhaltesysteme vorhanden sind.
- Wenn nicht genügend Platz vorhanden ist, um ein drittes Rückhaltesystem auf dem Rücksitz des Fahrzeugs anzubringen, um ein drittes Kind zu befördern.
- Wenn das Gewicht des Kinds 36kg überschreitet.
- In Taxis, wenn kein spezielles Rückhaltesystem vorhanden ist.
In diesen Fällen dürfen Kinder auf dem Rücksitz Platz nehmen und müssen den Beckengurt anlegen.
Nur Kinder, die mindestens 1,50m groß sind, benötigen keinen speziellen Sitz mehr und können prinzipiell auch vorne transportiert werden.
Achtung: Im Auto gibt es keine halben Sitzplätze. Ein Kind gilt als erwachsener Fahrgast.