Druckluft- oder Gasdruckwaffen

Diese Bezeichnung gilt für Pistolen, Revolver, Gewehre oder andere druckluft- oder gasdruckbetriebene Waffen wie:

  • Waffen für Paintball oder Gotcha,
  • Softairwaffen (Plastikkugelmunition).

Besitzen und Führen einer Waffe

Für den Besitz und das Führen einer Nicht-Feuerwaffe gelten je nach Feuerkraft unterschiedliche Vorschriften:

  • ≤0,5 Joule: diese Waffen sind zugelassen und bedürfen keiner Erlaubnis;
  • >0,5 Joule und ≤7,5 Joule: diese Waffen sind nicht erlaubnispflichtig, aber sie dürfen nur von Erwachsenen zu Privatzwecken geführt werden. 
  • >7,5 Joule: diese Waffen bedürfen einer ministeriellen Genehmigung.

Transport

Sie dürfen ohne Erlaubnis im öffentlichen Raum von Personen mitgeführt werden, die nachweisen können:

  • dass sie Mitglied in einem Schießsportverein sind;
  • dass sie sich auf dem direktesten Weg zwischen ihrer Wohnung und einem Waffenhändler/Waffengeschäft oder der Wohnung eines anderen Erwachsenen (Kauf, Verkauf, Reparatur der Waffe) oder einem Schießstand oder dem Austragungsort eines Schießwettbewerbs befinden.

Jede andere Wegstrecke ist genehmigungspflichtig. Geschäftlicher Umgang mit diesen Waffen bleibt Waffenhändlern und Waffengeschäften vorbehalten.

Beim Transport müssen alle Waffen (moderne und alte Feuerwaffen oder Nicht-Feuerwaffen) ungeladen und derart verpackt sein, dass sie nicht als Waffe zu erkennen sind.

Zulassung für Minderjährige

Minderjährige (unter 18 Jahre) können zur Jagdausübung und zum Sportschießen zugelassen werden. Folgende Voraussetzungen sind dafür gesetzlich vorgesehen:

  • Mindestalter 11 Jahre für Nicht-Feuerwaffen (Sportschießen);
  • Mindestalter 16 Jahre für Feuerwaffen (Sportschießen und Jagd);
  • schriftliche Einwilligung des Vaters oder der Mutter (Erziehungsberechtigte);
  • einen Waffenkaufschein dürfen Minderjährige grundsätzlich nicht erhalten.

Ein Minderjähriger ist dann zum Sportschießen / zur Jagd berechtigt, allerdings in Anwesenheit und unter der Aufsicht:

  • des Vaters oder der Mutter (Erziehungsberechtigte), oder
  • eines Erwachsenen, der seit mindestens 2 Jahren über einen Waffenschein der gleichen Kategorie wie der Minderjährige verfügt (Sportschießen oder Jagd).

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