Es gibt eine Vielzahl verschiedener Fortbewegungsmittel mit menschlichem Antrieb bzw. mit motorisiertem oder unterstützendem Antrieb. Diese Fortbewegungsmittel werden in der luxemburgischen Straßenverkehrsordnung durch verschiedene Kategorien geregelt, darunter die sogenannten Kategorien « engin de déplacement personnel », « cycle », « micro-véhicule électrique », « cycle à pédalage assisté », « cycle électrique » und « cyclomoteur ». Daraus folgt, dass die Regeln und Vorschriften für die Ausrüstung und das Fahren der verschiedenen Fortbewegungsmittel in der Regel für die Kategorie definiert sind, der sie gleichgestellt sind.
Fahrzeug |
Definition (Art. 2)
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Altersvoraussetzungen und Verkehrsregeln |
Kategorie « Fussgänger »
Persönliches Fortbewegungsmittel
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Kleine, nicht elektrisch betriebene Vorrichtung mit an den Füßen befestigten Rädern oder mit einem Brett, mit oder ohne Lenkstange, die als Fortbewegungsmittel dient, sowie jede Vorrichtung mit Rädern, elektrisch oder nicht elektrisch, die zur Benutzung durch ein Kind bestimmt ist und eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h nicht überschreitet. Beispiele: Skateboard, Inline-Skates, kleine Elektrofahrzeuge für Kinder usw. |
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Kategorie « Fahrrad »
Fahrrad
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Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern und das ausschließlich durch die Muskelkraft der Personen auf dem Fahrzeug angetrieben wird, insbesondere mithilfe von Pedalen oder Kurbeln. |
Grenzwert für den Alkoholgehalt: < 0,5 ‰. Fahrzeuge der Kategorie "Fahrrad", die auf öffentlichen Straßen fahren, müssen mit bestimmten Pflichtelementen ausgestattet sein. Grundsätzlich dürfen die Benutzer eines "Fahrrads" nebeneinander fahren (maximal 2 Fahrräder). In den folgenden Situationen müssen sich die Benutzer eines "Fahrrads" jedoch hintereinander einreihen:
Das Elektrofahrrad ist in Bezug auf die Ausrüstungs- und Verhaltensregeln dem Fahrrad gleichgestellt, mit Ausnahme des Mindestalters, das auf 10 Jahre festgelegt ist. Der "Elektroroller" mit einer Leistung von mehr als 250 W, aber nicht mehr als 500 W, gilt als Elektrofahrrad. |
Elektrisches Kleinstfahrzeug
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Kleines Straßenfahrzeug mit mindestens einem Rad, mit oder ohne Sitz, das für die Fortbewegung einer einzelnen Person ausgelegt ist:
Beispiele: Elektroroller, Hoverboard usw. |
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Fahrrad mit Tretkraftunterstützung |
Straßenfahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das durch die Muskelkraft der auf dem Fahrzeug befindlichen Person(en) und die Energie eines elektrischen Hilfsmotors angetrieben wird, der :
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"Elektroroller" |
Straßenfahrzeug mit mindestens zwei Rädern, mit oder ohne Sitz:
Beispiele: Segway, E-Scooter usw. |
Kategorie « cyclomoteur »
Moped/Kleinkraftrad |
Ein zwei- oder dreirädriges selbstfahrendes Fahrzeug, das bauartbedingt eine Geschwindigkeit von 45 km/h nicht überschreitet und das mit:
Je nachdem, ob es zwei oder drei Räder hat, wird das Moped als L1- oder L2-Fahrzeug eingestuft und erfordert einen AM-Führerschein. Beispiele: S-Pedelec (Pedelec45), E-Scooter usw. |
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