Radfahrer

Alle Radfahrer müssen sicherstellen, dass ihre Ausrüstung mit der Straßenverkehrsordnung konform ist. Dies gilt sowohl für konventionelle Fahrräder als auch für Fahrräder mit Tretunterstützung und Elektrofahrräder.

Folgende Ausrüstung ist nicht nur Pflicht, sondern dient auch der Sicherheit des Radfahrers:

  • Eine Klingel, die aus einer Entfernung von mindestens 50 m hörbar ist (Art. 38 der Straßenverkehrsordnung).
  • Zwei unabhängig voneinander arbeitende Bremsen müssen entweder rechts oder links am Lenker angebracht sein, oder es muss eine Lenkerbremse und eine Rücktrittbremse vorhanden sein (Art. 32).
  • Vorne: eine weiße oder gelbe Lampe mit einer Lichtintensität von mindestens 10 Lux (Art. 43bis).
  • An den Speichen beider Räder: mindestens 2 weiße oder gelbe Reflektoren, die sich gegenüberliegen, oder Reifen mit weißen oder gelben reflektierenden Seiten (Art. 43bis).
  • An beiden Pedalen: weiße oder gelbe Reflektoren, die nach hinten reflektieren (Art. 43bis).
  • Hinten: ein roter Reflektor (Art. 43bis).
  • Hinten: ein rotes Rücklicht mit mindestens 10 Lux (Art. 43bis).

Diese Anforderungen gelten nicht nur für Kinder: Radfahrer, die mit einem Fahrrad fahren, das nicht mit diesen sieben Gegenständen ausgestattet ist, riskieren ein Bußgeld zwischen 49 und 74 EUR (ausgenommen sind Fahrräder, die bauartbedingt für sportliche Wettkämpfe bestimmt sind und für Radrennen oder ein entsprechendes Training genutzt werden).

Obwohl es keine gesetzliche Verpflichtung zum Tragen eines Helms gibt, rät die Polizei, einen Helm zu tragen. Der Helm muss mit einem Gurt sicher befestigt sein und darf beim Fahren nicht stören. Er sollte auch die Ohren nicht bedecken, damit die Umgebungsgeräusche wahrgenommen werden können. Zudem wird dringend davon abgeraten, Kopfhörer zu tragen.

Wie Motorradfahrer sind auch Radfahrer bei einem Unfall gefährdeter. Es ist daher unerlässlich, dass Radfahrer sich passiv verhalten und die Straßenverkehrsordnung beachten.

Weitere Empfehlungen der Polizei 

  • Sorgen Sie dafür, dass Sie gut sichtbar sind: Tragen Sie eine Sicherheitsweste und schalten Sie das Licht ein.
  • Überprüfen Sie den allgemeinen Zustand Ihres Fahrrads und insbesondere die Bremsen.
  • Signalisieren Sie einen Fahrspur- oder Richtungswechsel rechtzeitig durch Anzeige mit dem Arm.
  • Beachten Sie die Schilder am Fahrbahnrand und die Regeln der Straßenverkehrsordnung.
  • Bestehen Sie nicht darauf, dass Sie Vorfahrt haben, und lassen Sie weniger gefährdeten Teilnehmern den Vortritt.
  • Stellen Sie sich niemals neben einen Lkw oder einen Bus, so dass der Fahrer Sie übersehen könnte.
  • Denken Sie an die anderen Verkehrsteilnehmer und rechnen Sie mit deren Fehlern.
  • Halten Sie sich rechts, wenn Sie auf der Straße fahren.
  • Wenn Sie Ihr Fahrrad schieben, müssen Sie den Gehweg benutzen oder die rechte Fahrspur, wenn es keinen Gehweg gibt.
  • Wenn Sie die Möglichkeit haben, einen Radweg zu benutzen, dann tun Sie dies.
  • Ab dem 6. Lebensjahr darf ein Kind mit dem Fahrrad auf der Straße fahren, wenn es von einer Person begleitet wird, die mindestens 15 Jahre alt ist.
  • Ab dem 10. Lebensjahr dürfen Kinder alleine auf der Straße fahren.
  • Bis zum Alter von 13 Jahren dürfen Kinder in Parks, in Wohngebieten und Fußgängerzonen den Gehweg nutzen.
  • Trinken Sie nicht zu viel Alkohol, denn es gelten die gleichen Grenzwerte und Strafen wie für alle anderen Fahrer.
  • Seien Sie insbesondere wegen Luftsog beim Vorbeifahren an Lkws oder Bussen vorsichtig.
  • Halten Sie sich rechts, insbesondere in Kurven.
  • Fahren Sie nicht zwischen stehenden Fahrzeugreihen und achten Sie auf Fahrzeugtüren, die jederzeit geöffnet werden könnten.

Es gibt eine Vielzahl anderer Fahrzeuge, die laut der Straßenverkehrsordnung als „Fahrräder“ gelten und damit den gleichen Vorschriften unterliegen wie herkömmliche Fahrräder (z. B. Fahrrad mit Tretunterstützung, Elektrofahrrad).

Unter einem Fahrrad versteht man in erster Line ein „Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft der Person auf dem Fahrzeug, insbesondere mittels Pedalen oder Kurbeln, angetrieben wird“.

Das Elektrofahrrad (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h und Elektromotorleistung von maximal 0,5 kW) und das Fahrrad mit Tretunterstützung (max. Leistung von 0,25 kW und Unterbrechung der Stromversorgung, sobald das Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 25 km/h erreicht) sind in der Regel dem Fahrrad gleichgestellt, ebenso wie Motorroller. Daraus folgt, dass die Regeln und Bestimmungen bezüglich der Ausrüstung die gleichen sind wie für herkömmliche Fahrräder.

Das Pedelec45 bzw. das S-Pedelec überschreitet jedoch diese Grenzen und wird deshalb dem Moped gleichgestellt, so dass für diese Fahrzeuge andere Regeln gelten: Sie dürfen den Radweg nicht benutzen und müssen bei den zuständigen Behörden angemeldet werden.

Zum letzten Mal aktualisiert am