Elektro-Tretroller

E-Tretroller sind eine beliebte Möglichkeit, um sich schnell und bequem fortzubewegen. Die Nutzung dieses Fortbewegungsmittels ist gesetzlich geregelt und nicht vollkommen risikofrei. Immer wieder ereignen sich Unfälle mit E-Rollern, und die Polizei stellt regelmäßig Roller sicher, die die zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h überschreiten. Damit bringen die Fahrer nicht nur sich selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer in Gefahr.

Elektrokleinstfahrzeug (MVE)

Laut Straßenverkehrsordnung zählen E-Tretroller zu den elektrischen Kleinstfahrzeugen (MVE), genauso wie z. B. Hoverboards usw. MVE’s sind kleine Straßenfahrzeuge mit mindestens einem Rad, mit oder ohne Sitz, die für die Fortbewegung einer einzelnen Person ausgelegt sind, und:

  • die ausschließlich durch die Energie eines Elektromotors mit einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 1000W angetrieben werden;
  • deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h beträgt;
  • deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 25 km/h nicht überschreiten darf.

Welche Verkehrsregeln gelten?

Wie alle anderen Verkehrsteilnehmer müssen sich auch Fahrer von E-Tretrollern an die allgemein geltenden Straßenverkehrsregeln halten.

Je nach Fortbewegungsmittel können sich die Regeln bezüglich des Alters und des Ortes, an dem es gefahren werden darf, jedoch unterscheiden.

Generell gilt allerdings: Kindern unter 10 Jahren ist es verboten, ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen zu führen, es sei denn, sie sind auf dem direkten Schulweg (bzw. sie befinden sich auf einem Privatgelände).

Persönliche Fortbewegungsmittel (EDP):

(bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ≤ 6 km/h)

  • Kinder im Alter von 10 Jahren bis 13 Jahren dürfen auf Gehwegen, vorgeschriebenen Fußgängerwegen, vorgeschriebenen Wegen für Radfahrer und Fußgänger, empfohlenen Wegen für Radfahrer und Fußgänger, Feldwegen, Wegen in öffentlichen Parks sowie in Wohngebieten und Fußgängerzonen fahren. Voraussetzung ist, dass sie sich dabei selbst nicht in Gefahr bringen und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindern oder gefährden.
  • Die zuvor genannten Wege gelten ebenfalls für Personen ab 13 Jahren, die mit dem Fahrrad fahren, um ein oder mehrere Kinder unter 13 Jahren zu begleiten.

Darüber hinaus:

  • Kinder ab 10 Jahren dürfen auf den öffentlichen Straßenabschnitten fahren, die mit den Verkehrszeichen „C,2“, „D,4“, „E,18a“ oder F,19a versehen sind, ergänzt durch das Zusatzschild Modell 6b.
  • Dies gilt auch für Kinder unter 10 Jahren, sofern sie von einer mindestens 15 Jahre alten Person begleitet werden.

Elektrokleinstfahrzeug (MVE):

(bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit > 6 km/h ≤ 25 km/h)

  • Kinder im Alter von 10 bis 13 Jahren dürfen auf Gehwegen, vorgeschriebenen Fußgängerwegen, vorgeschriebenen Wegen für Radfahrer und Fußgänger, empfohlenen Wegen für Radfahrer und Fußgänger, Feldwegen, Wegen in öffentlichen Parks sowie in Wohngebieten und Fußgängerzonen fahren.

Es sei allgemein daran erinnert, dass die Eltern bei einem Verstoß für ihre Kinder haften!

Ausrüstung

Die Ausrüstungsanforderungen für elektrische Kleinstfahrzeuge unterscheiden sich in Bezug auf die Beleuchtung von denen für Fahrräder:

  • Wenn es bei elektrisch betriebenen Kleinstfahrzeugen technisch nicht möglich ist, seitliche Rückstrahler anzubringen, müssen Bänder oder andere reflektierende Vorrichtungen entweder auf beiden Seiten des Fahrzeugs angebracht oder an der Kleidung des Fahrers getragen werden.
  • Die an elektrisch betriebenen Kleinstfahrzeugen angebrachten Beleuchtungssysteme müssen tagsüber und nachts eingeschaltet sein.
  • Bei eingeschränkten Sichtverhältnissen und von Einbruch der Dunkelheit bis zum Sonnenaufgang sowie am Tag, wenn es die atmosphärischen Umstände erfordern, müssen die roten Rücklichter in einer Höhe von mindestens 40 cm über dem Boden deutlich sichtbar sein. Wenn das Fahrzeug nicht mit einer solchen Beleuchtung ausgestattet ist, dürfen gleichwertige Leuchten am Fahrer befestigt werden.

Zur obligatorischen Ausrüstung gehören außerdem:

  • eine Fahrradklingel;
  • das Bremssystem;
  • ein weißes, nicht blinkendes Licht vorne;
  • ein rotes, nicht blinkendes Licht hinten.

Zudem darf das MVE nur eine maximale Länge von 1,50 m haben.

Was muss noch beachtet werden?

  • Das Tragen eines Helms wird stark empfohlen, ist aber nicht vorgeschrieben.
  • Das Tragen reflektierender Kleidung wird dringend empfohlen. Sie ist aber nur vorgeschrieben, sollte es technisch nicht möglich sein, Reflektoren am Gefährt anzubringen.
  • Eine Zulassung ist in Luxemburg nicht erforderlich. Schäden die durch oder mittels Elektrokleinstfahrzeugen verursacht werden, sind in Luxemburg, im Regelfall, durch die private Hausratsversicherung gedeckt (Responsabilité Civile Vie Privée). Dabei sei daran erinnert, dass Eltern für ihre Kinder haften!
  • Elektroroller-Fahrer müssen, genau wie Fahrradfahrer, beim Richtungswechsel Handzeichen geben.

Verboten sind:

  • Der Transport von Passagieren;
  • das Abschleppen.

Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln

Der Grenzwert für den Alkoholgehalt beträgt außerdem < 0,5 ‰ für Personen ab einem Alter von 18 Jahren. Für Fahrer, die noch keine 18 Jahre alt sind, gilt ein Grenzwert von 0,2‰.

Ebenso gilt ein Höchstwert von 1ng/mL Blut beim Lenken von Fahrzeugen unter Einfluss von THC.

Tuning

Viele E-Tretroller-Besitzer sind außerdem versucht, die Höchstgeschwindigkeit ihrer Roller zu manipulieren. Ein solcher Verstoß gilt als Vergehen und impliziert stets Protokollerstellung und eine mögliche Beschlagnahme des Rollers und kann demnach weitreichende, strafrechtliche Folgen haben, dies da das Vehikel, je nach Tatbestand, zulassungs-, führerschein- und versicherungspflichtig wird.

Polizeikontrollen

Wie bei allen anderen Verkehrsteilnehmern sorgt die Polizei auch bei Nutzern von Elektrokleinstfahrzeugen mit regelmäßigen Kontrollen dafür, dass diese sicher und gesetzeskonform fahren:

 

 

Dieser Artikel dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtsverbindlichkeit.

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